Im Alltag sagt man einfach „Impressum“ und meint die Seite mit Name, Adresse und Firmenbuchnummer ganz unten auf der Website. Rechtlich steckt dahinter mehr als eine Vorschrift. In Österreich greifen für Unternehmenswebsites vor allem das E-Commerce-Gesetz, das Mediengesetz und je nach Rechtsform das Unternehmensgesetzbuch oder die Gewerbeordnung. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten, zeigt die typischen Lücken und sagt Ihnen, wie Sie Ihre Seite in wenigen Schritten prüfen.
Vorab ein Hinweis: Wir bauen Websites und keine Rechtsgutachten. Der Beitrag erklärt die Grundlagen anhand der Gesetzestexte und der Informationen von Wirtschaftskammer und Unternehmensserviceportal. Für Ihren Einzelfall ist die Wirtschaftskammer die richtige Anlaufstelle.
Worum es geht
Wer online Leistungen anbietet, gilt nach dem E-Commerce-Gesetz als Diensteanbieter. Dazu zählt schon eine Website, die einen Betrieb und seine Leistungen vorstellt. § 5 E-Commerce-Gesetz schreibt vor, welche Angaben Besucher dann ständig, leicht und unmittelbar finden müssen:
- Name oder Firma
- die geografische Anschrift der Niederlassung, also kein Postfach
- Angaben für eine rasche Kontaktaufnahme, darunter eine E-Mail-Adresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern Sie im Firmenbuch stehen
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit behördlich beaufsichtigt wird
- bei reglementierten Berufen und Gewerben die Kammer oder den Berufsverband, die Berufsbezeichnung samt Staat der Verleihung und einen Hinweis auf die geltenden Vorschriften mit Zugang dazu
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern Sie eine haben
Dieselbe Bestimmung regelt auch Preise. Nennen Sie auf der Website Preise, müssen sie gut lesbar sein, und es muss klar sein, ob sie netto oder brutto gelten und ob Versandkosten enthalten sind.
Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass zusätzlich das Unternehmensgesetzbuch oder die Gewerbeordnung Angaben verlangen kann. § 14 UGB betrifft Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind. § 63 GewO betrifft Gewerbetreibende, die nicht eingetragen sind. Die Kammer fasst die Pflichtangaben je Rechtsform in einem Merkblatt zusammen, das sich als Checkliste eignet.
Dazu kommt die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz. Sie verrät, wem ein Medium gehört und wofür es steht. Auch eine Website ist in diesem Sinn ein Medium. Die Angaben müssen dort ebenfalls ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.
Was das für Betriebe in Österreich heißt
Für die Praxis lassen sich die Regeln in drei Fragen übersetzen.
Welche Angaben brauche ich?
Die Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz brauchen praktisch alle Betriebe mit eigener Website. Was darüber hinaus gilt, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrem Gewerbe ab. Eine GmbH nennt Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, ein Einzelunternehmen ohne Eintrag nicht. Wer ein reglementiertes Gewerbe ausübt, etwa als Baumeister oder Elektrotechniker, ergänzt Kammer, Berufsbezeichnung und einen Link auf die Gewerbeordnung im Rechtsinformationssystem.
Wie umfangreich ist die Offenlegung?
Das Mediengesetz kennt eine volle und eine verkürzte Offenlegung. Die volle Fassung umfasst unter anderem Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz, die vertretungsbefugten Organe und die Eigentumsverhältnisse. Zeigt eine Website aber nur den Medieninhaber selbst und hat keinen Inhalt, der die öffentliche Meinung beeinflussen kann, genügen laut § 25 Abs. 5 Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz. Viele reine Firmenwebsites fallen darunter. Betreiben Sie zusätzlich einen Blog mit Meinungsbeiträgen, sollten Sie das prüfen lassen.
Praktisch: Das Gesetz erlaubt, die Offenlegung gemeinsam mit den Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz zu machen. Eine einzige Seite reicht also, solange alle Angaben darauf stehen.
Gilt das auch für Newsletter und Social Media?
Für Newsletter gilt etwas anderes. Laut Unternehmensserviceportal ist ein Impressum nach § 24 Mediengesetz für Websites nicht vorgesehen, wohl aber für wiederkehrende elektronische Medien, die mindestens viermal im Jahr erscheinen. Ein regelmäßiger Newsletter braucht deshalb Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber. Für Verstöße nennt das Portal Geldstrafen bis zu 20.000 Euro.
Für soziale Netzwerke sagt die Wirtschaftskammer klar: Die Bestimmungen gelten für jede Form elektronischer Inhalte, also auch für Unternehmensauftritte auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder in Apps. Meist genügt ein gut sichtbarer Link auf das Impressum Ihrer Website.
Eine Frage hören wir oft: Muss die Agentur ins Impressum? Nein. Das Unternehmensserviceportal hält fest, dass Sie Medieninhaber bleiben, auch wenn eine Agentur oder ein IT-Dienstleister die Website für Sie betreibt. Die Angaben betreffen also Ihren Betrieb.
Was Sie jetzt tun können
Die Prüfung dauert meist keine halbe Stunde. So gehen Sie vor:
- Erreichbarkeit prüfen: Öffnen Sie Ihre Website am Handy und suchen Sie das Impressum. Der Link sollte auf jeder Seite stehen, üblicherweise in der Fußzeile, und eindeutig „Impressum“ heißen.
- Angaben abgleichen: Legen Sie die Liste aus § 5 ECG neben Ihre Seite. Fehlen E-Mail-Adresse, Firmenbuchgericht oder UID-Nummer, ergänzen Sie sie.
- Gewerbe und Kammer ergänzen: Bei reglementierten Gewerben gehören Kammer, Berufsbezeichnung und ein Link auf die Gewerbeordnung dazu.
- Offenlegung einbauen: Fügen Sie Unternehmensgegenstand und Sitz hinzu, falls sie noch fehlen, bei Bedarf die volle Offenlegung.
- Preise prüfen: Stehen auf der Website Preise, schreiben Sie dazu, ob sie netto oder brutto gelten.
- Kanäle verbinden: Verlinken Sie in Ihren Social-Media-Profilen und im Google Unternehmensprofil auf Ihre Website mit dem Impressum. Wie Sie das Profil richtig anlegen, zeigt unser Beitrag Google Unternehmensprofil erstellen.
- Aktuell halten: Ändern sich Adresse, Geschäftsführung oder Telefonnummer, passen Sie das Impressum am selben Tag an.
Ein vollständiges Impressum gehört bei uns zu jeder neuen Website, ebenso der Link darauf in der Fußzeile jeder Seite. Was sonst noch zum Umfang einer Website zählt, erklärt der Ratgeber Was kostet eine Website?. Typische Auffälligkeiten beim Datenschutz, etwa rund um die Einwilligung, zeigt der kostenlose Website-Check. Er ersetzt keine Rechtsberatung, macht aber Lücken sichtbar.
Häufige Fragen
Muss ich als Einzelunternehmer meine Privatadresse angeben?
Das Gesetz verlangt die geografische Anschrift der Niederlassung. Arbeiten Sie von zu Hause aus, ist das in der Regel Ihre Wohnadresse. Ein Postfach reicht nicht. Wenn Sie eine eigene Geschäftsadresse haben, nennen Sie diese.
Reicht eine Telefonnummer statt der E-Mail-Adresse?
Nein. § 5 ECG nennt die elektronische Postadresse ausdrücklich. Eine Telefonnummer können Sie zusätzlich angeben.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind. Eine feste Zahl an Klicks schreibt es nicht vor. Bewährt hat sich ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ in der Fußzeile jeder Seite.
Braucht ein Newsletter ein eigenes Impressum?
Erscheint er mindestens viermal im Jahr, ja. Dann gehören Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber in jede Ausgabe, üblicherweise in den Fußbereich.
