Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Viele Betriebe haben davon gehört, wissen aber nicht genau, ob es sie betrifft. Die kurze Antwort: Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern über die eigene Website oder App einen Vertrag anbietet, sollte genau hinschauen. Wer nur informiert, ist meist entspannter unterwegs. Hier lesen Sie, was im Gesetz steht, wo die Grenzen liegen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Worum es geht
Das BaFG setzt den sogenannten European Accessibility Act um, die Richtlinie (EU) 2019/882. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen selbstständig nutzen können. Das Gesetz zählt genau auf, was darunter fällt. Bei den Produkten sind das etwa Computer, Smartphones, Zahlungs- und Ticketautomaten oder E-Book-Reader. Bei den Dienstleistungen nennt es unter anderem Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Privatkunden, E-Books, Teile des Personenverkehrs und die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Für die meisten Betriebe ist der letzte Punkt entscheidend. Gemeint sind Leistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers erbracht werden, und zwar mit Blick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über eine Website oder eine App. Einfach gesagt: Onlineshops, Buchungsstrecken und andere Wege, auf denen Privatkunden online etwas kaufen oder verbindlich bestellen.
Was „barrierefrei“ bedeutet, beschreibt das Gesetz in seinen Anlagen. Websites und Apps sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Im Onlinehandel kommen eigene Punkte dazu, etwa barrierefreie Zahlungs- und Identifizierungsfunktionen. Wer harmonisierte Normen einhält, für den gilt laut Gesetz eine Vermutung der Konformität. In der Praxis orientieren sich Webprojekte an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C, die genau diese vier Grundsätze ausführen.
Wichtig sind auch die Grenzen. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Außerdem nimmt das Gesetz einige Inhalte aus, zum Beispiel Videos oder Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren, und echte Archive, die nicht mehr bearbeitet werden. Und: Eine Anforderung gilt nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung bedeutet. Diese Abwägung müssen Sie aber selbst durchführen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren.
Zuständig für die Kontrolle ist das Sozialministeriumservice. Verbraucherinnen und Verbraucher können dort Hinweise auf mögliche Verstöße geben, ebenso etwa der VKI, der Behindertenrat, die Arbeiterkammer oder die Wirtschaftskammer. Wer eine nicht konforme Dienstleistung anbietet, riskiert laut Gesetz eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro. Fehlende Pflichtinformationen können ebenfalls bestraft werden.
Was das für Betriebe in Kärnten, Steiermark und Tirol heißt
Unsere Regionen leben stark von Tourismus, Handwerk und Handel. Daraus ergeben sich typische Fälle. Diese Einordnung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber, wo Sie ansetzen sollten:
- Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen mit Online-Buchung: Wer Gäste direkt über die eigene Website buchen und bezahlen lässt, bietet eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an. Hier lohnt der Blick auf Buchungsstrecke, Formulare und Zahlung.
- Händler und Manufakturen mit Onlineshop: Produktseiten, Warenkorb, Kundenkonto und Bezahlung gehören zur Dienstleistung. Gerade Formulare und Zahlungsschritte sind in der Praxis häufig nicht barrierefrei.
- Betriebe mit reiner Informationsseite: Wer online nur informiert und Anfragen per Telefon oder E-Mail annimmt, schließt über die Website in der Regel keinen Verbrauchervertrag ab. Das BaFG greift dann meist nicht. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll.
- Kleinstbetriebe: Ein Gasthof mit acht Mitarbeitenden und Onlineshop für Gutscheine fällt bei Dienstleistungen unter die Ausnahme, sofern auch die Umsatz- oder Bilanzgrenze passt. Wachsen Sie über die Schwellen, gilt das Gesetz.
Ein Punkt wird oft übersehen: Viele Buchungs- und Shopsysteme kommen von externen Anbietern. Die Verantwortung für das Angebot gegenüber den Gästen und Kunden tragen trotzdem Sie. Fragen Sie Ihren Anbieter deshalb gezielt, wie er die Barrierefreiheit seiner Lösung belegt.
Was Sie jetzt tun können
Sie müssen nicht alles auf einmal lösen. Eine klare Reihenfolge hilft:
- Betroffenheit klären: Schließen Privatkunden über Ihre Website oder App einen Vertrag ab? Liegen Sie über den Schwellen für Kleinstunternehmen? Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
- Bestand prüfen: Lassen sich alle wichtigen Wege mit der Tastatur bedienen? Haben Bilder sinnvolle Alternativtexte? Sind Kontraste ausreichend, Formularfelder beschriftet und Fehlermeldungen verständlich? Ein erster Website-Check zeigt technische Schwächen, ersetzt aber keine vollständige Prüfung nach WCAG.
- Kritische Strecken zuerst: Buchung, Warenkorb, Anmeldung und Bezahlung haben Vorrang vor Unterseiten, die selten genutzt werden.
- Informationen bereitstellen: Das Gesetz verlangt, dass Sie in Ihren AGB oder einem ähnlichen Dokument beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Viele Betriebe ergänzen dazu eine eigene Seite zur Barrierefreiheit.
- Dauerhaft dranbleiben: Neue Inhalte, Plugins oder Updates können Barrieren wieder einführen. Planen Sie eine regelmäßige Kontrolle ein.
Bei einem Relaunch ist der richtige Zeitpunkt, Barrierefreiheit von Anfang an mitzuplanen. Das ist deutlich günstiger als späteres Nachrüsten. Wie wir dabei vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zur barrierefreien Website.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das BaFG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Für Dienstleistungsverträge, die davor vereinbart wurden, gibt es eine Übergangsregel: Sie dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens aber fünf Jahre ab diesem Datum.
Gilt das Gesetz für jede Firmenwebsite?
Nein. Es erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites ist vor allem der Onlineverkauf an Privatkunden betroffen. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss fällt in der Regel nicht darunter. Für öffentliche Stellen gelten eigene Regeln.
Sind kleine Betriebe ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Kleine und mittlere Unternehmen darüber sind grundsätzlich erfasst.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Das Sozialministeriumservice ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Es prüft Hinweise und muss innerhalb von acht Wochen schriftlich mitteilen, ob es ein Verfahren einleitet.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Erfahrungsgemäß nicht. Werkzeuge, die nachträglich eine Leiste über die Seite legen, beheben keine fehlenden Beschriftungen, falschen Strukturen oder unbedienbaren Formulare. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite selbst.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information auf Basis des Gesetzestexts mit Stand Oktober 2026 und keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater. Für die technische Seite sind wir gern für Sie da: Gespräch vereinbaren.
